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  1. Innung Gütersloh
  2. News
Dies ist eine News des Fachverbandes SHK NRW, des Landesverbandes Ihrer Innung.
18.12.2023

Ordentliche Kündigung

© Gina Sanders – Fotolia.com

Für eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich kein Kündigungsgrund erforderlich. Allerdings sind besondere Kündigungsschutzbestimmungen, insbesondere das Kündigungsschutzgesetz, zu beachten, nach welchem ein Kündigungsgrund auch für die ordentliche Kündigung gefordert wird. Außerdem bestehen zugunsten schutzwürdiger Arbeitnehmergruppen besondere Kündigungsschutzbestimmungen (z. B. das Mutterschutzgesetz und das Schwerbehindertengesetz). Fehlt es an einer solchen Kündigungsschutzregelung, bedarf die ordentliche Kündigung, wie bereits oben dargestellt, keines Kündigungsgrundes. Die Kündigung darf allerdings nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, sittenwidrig oder treuwidrig sein und nicht wegen eines Betriebsübergangs erfolgen. Zu beachten ist auch der verfassungsrechtliche Mindestkündigungsschutz, der die Kündigungsfreiheit im Falle einer aus willkürlichen oder sachfremden Motiven ausgesprochenen Kündigung einschränkt. Bestehen also für den Arbeitnehmer weder allgemeine noch besondere Kündigungsschutzbestimmungen, muss der Arbeitgeber ein Mindestmaß an Fairness und sozialer Rücksichtnahme einhalten.

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